Satzung
Satzung (PDF Download)
Wir sind Musical e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen „Wir sind Musical e.V.“.
2. Der Verein wird als Tanzsportverein geführt.
3. Der Sitz des Vereins ist in 94547 Iggensbach
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres
5. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Deggendorf eingetragen und führt den Namen mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
§ 2 Zweck und Aufgaben:
1. Förderung des Tanzsports
2. Förderung von kulturellen und sportlichen Aktivitäten
3. Austausch von kulturellen und sportlichen Aktivitäten, z.B. mit einem Partnerverein
4. Förderung des sozialen Miteinanders
5. Förderung im Bereich der Bildung und Entwicklung, z.B. durch gezielten Tanz-Musik-Gesangsunterricht.
6. Förderung der Gesundheit durch das Angebot der sportlichen Betätigung
7. Förderung der Integration. Mitgliedschaft aktiv oder passiv, unabhängig von Religion und Herkunft.
8. Förderung der Inklusion
9. Förderung der Kreativität und des Brauchtums
10. Der Verein vertritt die Interessen und Anliegen der Musicalgruppe/Musicalvereins „Wir sind Musical e.V.“ Iggensbach.
11. Der Verein unterstützt soziale Einrichtungen und soziale Zwecke mit den Einnahmen aus Auftritten und durch Spenden.
§ 3 Vermögensbildung und Rücklagen
1. Mittel zur Vermögensbildung werden benutzt um langfristige Projekte zu finanzieren, die anschließend dem Satzungszweck folgen.
2. Zweckgebundene Rücklagen dienen der Finanzierung von geplanten und dem Vereinszweck dienenden Vorhaben und Projekte.
3. Rücklagen für die Beschaffung von Wirtschaftsgütern werden gebildet, wenn dadurch die Verwirklichung der steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind
§ 4 Vereinstätigkeit und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Der Verein verfolgt idelle Zwecke.
4. Wirtschaftliche Interessen werden verfolgt, um die idellen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Vorhaben bzw. Projekte, die der Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks dienen, werden vom Verein übernommen.
§ 5 Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins „Wir sind Musical e.V.“ kann jede natürliche Person werden.
2. Aufnahmeanträge sind an den Vorsitzenden zu richten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Personen, die sich aktiv bei „Wir sind Musical e.V.“ engagieren, sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.
6. Es kann zwischen Einzel- und Familienmitgliedschaft entschieden werden
7. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
9. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste
10. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
11. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann insbesondere erfolgen, wenn es beharrlich seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins gefährdet. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
12. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
13. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
14. Die Mitglieder und Vorstände des Vereins handeln in ihrer Funktion unabhängig von parteipolitischen Richtungen und Intentionen.
§ 6 Mittel des Vereins und Mitgliedsbeitrag:
1. Die für die Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
2. Die Verwendung der Mittel erfolgt ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken bzw. für satzungsgemäße Ausgaben.
3. Über die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
4. Beiträge und sonstige Zuwendungen sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 7 Organe des Vereins:
1. Organe des Vereins „Wir sind Musical e.V.“ sind
a) Der Vorstand
b) Die Beisitzer
c) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand:
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) Dem Vorsitzenden (1.Vorstand)
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorstand)
c) Optional dem 3. Vorstand
d) Dem Schriftführer
e) Dem Kassier
f) 1 a), b), c), d), e) bilden den kleinen Vorstand
2. Die Beisitzer setzen sich zusammen aus
a) aus maximal 8 weiteren Personen, die als Beisitzer gewählt werden.
b) Geborene Beisitzer ist/sind der/die Leiter/Leiterin der Musicalgruppe, sowie auf Wunsch, der Bürgermeister der Gemeinde Iggensbach
c) 1., 2., bilden die große/ erweiterte Vorstandschaft
d) Stimmberechtigt sind der Vorstand, sowie die Beisitzer
e) Bei Familienmitgliedschaft ist nur die namentlich gewählte Person stimmberechtigt.
f) Die Mitglieder, ausgenommen 2b., werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so liegt es im Ermessen des verbleibenden Vorstandes, ob bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied hinzugewählt wird. Eine Änderung der Geschäftsverteilung kann dabei nach freiem Ermessen vorgenommen werden.
g) Der große Vorstand wird namentlich gewählt. Diese Personen können bei einer Familienmitgliedschaft nicht von anderen Mitgliedern der Familie vertreten werden.
h) Der große Vorstand kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obligen insbesondere:
a) Aufstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Festsetzung allgemeiner Richtlinien
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
i) Der große Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.
j) Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden, unter Berücksichtigung der Wünsche von dem weiteren Vorstand und der Mitglieder, erstellt. Die Tagesordnung muss nicht gesondert angekündigt werden.
k) Der große Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
l) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
m) Der große Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der 1. Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
n) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, durch Handzeichen, gefasst. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
o) Stimmengewichtung: 1 Handzeichen entspricht einer Stimme.
p) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
q) Bei nicht möglicher Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes, besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht in schriftlicher Form bezüglich der Stimmabgabe an den Vorstandsvorsitzenden abzugeben.
r) Der 1. Vorsitzende hat die Möglichkeit eine Umlaufliste an alle Vorstandsmitglieder auszugeben. Mit den Unterschriften der Mitglieder, kann eine schnelle, dringende und unbürokratische Entscheidung getroffen werden. Die Entscheidung, die per Umlaufliste getroffen wurde ist gültig, muss aber in der nächsten Sitzung aufgenommen und niedergeschrieben werden.
s) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung an alle Vorstandsmitglieder zu verteilen. Die Verteilung erfolgt per E-Mail. Wenn keine E-Mail-Adresse bekannt wird die Niederschrift per Post versendet.
t) Der kleine Vorstand alleine ist nicht beschlussfähig.
§ 9 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen und Auflösung des Vereins
e) Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 5.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) einberufen. Ist auch dieser verhindert beruft der optionale 3. Vorsitzender, wenn dieser gewählt wurde, die Mitgliederversammlung ein. Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen ergehen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung per E-Mail. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung am schwarzen Brett der Gemeinde erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird die Versammlung von dem optionalen 3. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert oder wurde kein 3. Vorsitzender gewählt, wählt die übrige Vorstandschaft einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden.
4. Es wird mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
5. Der 1. Vorsitzende wird per Handzeichen gewählt. Anschließend müssen sich die stimmberechtigten Mitglieder auf einer Liste eintragen, um ihren Wahlwillen zu bestätigen.
6. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderung oder Satzungsneufassungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
7. Bei einer Familienmitgliedschaft sind maximal die zwei Erwachsenen über 18 Jahre stimmberechtig. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind nicht stimmberechtigt.
8. Bei nicht möglicher Anwesenheit eines Mitglieds der Mitgliederversammlung, besteht die Möglichkeit eine Vollmacht in schriftlicher Form bezüglich der Stimmabgabe an den Vorstandsvorsitzenden (1.Vorsitzender) abzugeben.
9. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Davon abweichen können die weiteren Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer dabei die meisten Simmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl für ein Amt entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Unterlegene zieht trotzdem als zusätzlicher Beisitzer in den Vorstand ein.
10. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und innerhalb von vier Wochen an alle Mitglieder per E-mail verteilt wird.
§ 10 Vertretung:
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des kleinen Vorstands. Die vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Beim Zugriff auf das Girokonto gibt es keine Vertretungsberechtigung. Zugriff haben der 1. Vorsitzende sowie der Kassier.
3. Die Mitglieder des kleinen Vorstands sind untereinander einzelvertretungsberechtigt.
4. Im Innenverhältnis vertreten sich die Mitglieder des kleinen Vorstandes untereinander, nach Absprache.
§ 11 Rechtslegung:
1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Für jedes Jahr ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallende Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
3. Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Kostenübernahme:
1. Kosten für Vereinshaftpflicht und Veranstaltungshaftpflicht, wenn vorhanden, trägt der Musicalverein „Wir sind Musical e.V.“
2. Kosten für die Unfallversicherung können vom Musicalverein „Wir sind Musical e.V.“ getragen werden.
3. Etwaige Ausgaben der Vorstandschaft, z.B. für Kopien trägt der Musicalverein „Wir sind Musical e.V.“
4. Kosten für Ausgaben, die der materiellen Förderung dienen, können bis zu einer Höhe von 250 Euro ohne Zustimmung des gesamten Vorstandes genehmigt werden. Diese Ausgabe kann der 1. Vorsitzende ohne vorherige Sitzung genehmigen.
5. Etwaige anfallende Kosten, die für die Eintragung des Ehrenamtes, in eine bereits bestehende, private Haftpflichtversicherung entstehen, trägt der Verein „Wir sind Musical e.V.“ in voller Höhe.
§ 13 Konten:
1. Das Konto des Musicalvereins „Wir sind Musical e.V.“ ist ein Girokonto, auf das jederzeit zugegriffen werden kann.
2. Zugriffsberechtigt sind der Kassier und der 1. Vorsitzende
§ 14 Kasse:
1. Der Musicalverein „Wir sind Musical e.V.“ kann eine Kasse mit dazugehörigem Kassenbuch führen.
2. Die Prüfung der Kasse erfolgt bei der Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer gleichermaßen.
3. Zugriffsberechtigt sind der Kassier und der 1. Vorsitzende
§ 15 Einnahmen:
1. Einnahmen, die hervorgehen, aus Projekten, die ausschließlich der Musicalverein „Wir sind Musical e.V.“ ausrichtet, gehen zu 100 % an die Kasse bzw. auf das Girokonto von „Wir sind Musical e.V.“.
2. Einnahmen von Projekten, die vom Musicalverein „Wir sind Musical e.V. „ in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Vereinen oder Gruppierungen ausgerichtet wird, werden anteilig, nach Absprache mit den Beteiligten, geteilt.
3. Mitgliederbeiträge sowie Spenden gehen in vollem Umfang an den Musicalverein „Wir sind Musical e.V.“
§ 16 Auflösung:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen notwendig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein der Grundschule Iggensbach und an den Förderverein „Haus der kleinen Füße“ des Kindergarten Iggensbach. Diese Mittel sind von den Begünstigten unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.
Bei Auflösung einer der genannten Begünstigten, erhält der Verbleibende die gesamten Mittel. Bei Auflösung von beiden Begünstigten, fungiert der bisherige Vorstand von „Wir sind Musical e.V.“ als Liquidator und entscheidet, welche gemeinnützigen Vereine bzw. Organisationen der Gemeinde Iggensbach, die Mittel erhalten.
Stand: 15.09.2023